Von K wie "KfW" bis L wie "Luftfrachtbrief"

Von Kaufvertrag bis KYC.

KaufvertragAls Kaufvertrag bezeichnet man in den Rechtswissenschaften einen schuldrechtlichen Vertrag mit dem Ziel des Eigentumswechsels an einer Sache oder des Inhaberwechsels an einem Recht, wobei der Wechsel entgeltlich erfolgt, also eine Gegenleistung, regelmäßig in Form einer Geldzahlung erfordert. Die Vertragsparteien werden als Verkäufer und Käufer bezeichnet.
KfWDie KfW oder Kreditanstalt für Wiederaufbau ist die weltweit größte nationale Förderbank sowie nach Bilanzsumme die drittgrößte Bank Deutschlands. Ihre Gründung erfolgte im Jahr 1948 auf der Grundlage des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau als Anstalt des öffentlichen Rechts. Die KfW und ihre Töchter DEG, KfW IPEX-Bank und FuB bilden die KfW Bankengruppe.
Kleine und mittlere UnternehmenKleine und mittlere Unternehmen (kurz KMU), in Belgien und Österreich Klein- und Mittelbetriebe (KMB), ist die Sammelbezeichnung für Unternehmen, die definierte Grenzen hinsichtlich Beschäftigtenzahl, Umsatzerlös oder Bilanzsumme nicht überschreiten. Die Einordnung erfolgt in der Regel unabhängig von der gewählten Rechtsform oder der Eigentümerstruktur. Unternehmen, die die Grenzen überschreiten, werden Großunternehmen genannt.
KlumpenrisikoMit Klumpenrisiken bezeichnet man im Bankwesen die kumulative Häufung von Ausfallrisiken in einem Kreditportfolio mit ähnlich hohen oder identisch hohen Korrelationswerten bei Kreditnehmern, Fremdwährungen, Ratingklassen, Branchen oder Regionen, wodurch die Risikotragfähigkeit eines Kreditinstituts erreicht oder überschritten werden kann.
KMUKleine und mittlere Unternehmen (kurz KMU), in Belgien und Österreich Klein- und Mittelbetriebe (KMB), ist die Sammelbezeichnung für Unternehmen, die definierte Grenzen hinsichtlich Beschäftigtenzahl, Umsatzerlös oder Bilanzsumme nicht überschreiten. Die Einordnung erfolgt in der Regel unabhängig von der gewählten Rechtsform oder der Eigentümerstruktur. Unternehmen, die die Grenzen überschreiten, werden Großunternehmen genannt.
Know your customer (KYC)Als Know your customer (KYC; deutsch: kenne deinen Kunden) wird eine insbesondere für Kreditinstitute und Versicherungen vorgeschriebene Legitimationsprüfung von bestimmten Neukunden zur Verhinderung von Geldwäsche bezeichnet
KomplementärfinanzierungVon einer Komplementärfinanzierung wird gesprochen, wenn zusätzlich zu einem Hermes-gedeckten Kredit  auch die im Ausfuhrvertrag vereinbarte An- und/oder Zwischenzahlung durch einen ungedeckten Kredit finanziert wird (100%-Finanzierung). 
KonnossementDas Konnossement (engl.: Bill of lading (B/L)) ist ein Schiffsfrachtbrief und Warenwertpapier. Die Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus dem Internationalen Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente von 1924.
KonvertierungsrisikoDas Konvertierungsrisiko ist ein spezifisches Länderrisiko. Fällige Forerungsbeträge können wegen Devisenmangels nur in Landeswärung des Importeurs beglichen werden.
KorrespondenzbankKorrespondenzbank ist im Bankwesen die Bezeichnung für ein Kreditinstitut mit Sitz im Ausland, zu dem ein inländisches Kreditinstitut eine Geschäftsverbindung unterhält, um hierüber Auslandsüberweisungen oder sonstige Auslandsgeschäfte abzuwickeln.
KreditUnter Kredit (abgeleitet vom lateinischen credere „glauben“ und creditum „das auf Treu und Glauben Anvertraute“; engl. credit oder loan = Leihe) versteht man allgemein die Übereignung von Bargeld (Banknoten, Münzen), Buchgeld oder vertretbaren Sachen vom Kreditgeber zwecks befristeter Gebrauchsüberlassung durch den Kreditnehmer, der sich zu einer zukünftigen Rückzahlung und häufig auch zu einer Gegenleistung in Form von Zinsen verpflichtet.
KreditartDie Kreditart entscheidet über Verfügbarkeit, Verwendungszweck und Rückzahlungsform des Kredits. Bedeutende Kreditarten sind Kontokorrentkredit, Dispositionskredit, mittel- und langfristige Darlehen (Konsum-, Investitions- oder Immobilienfinanzierung) oder die Übernahme von Bürgschaften/Garantien (so genannter Avalkredit). 
KreditbetragDer Kreditbetrag wird nebst Währungsangabe besonders erwähnt und bildet die vertraglich genau festgelegte Obergrenze der Kreditgewährung (Kreditlinie). Auch Fremdwährungskredite sind möglich.
KreditbriefDer Kreditbrief (englisch Commercial letter of credit, CLC oder englisch letter of credit, L/C) ist die Anweisung an eines oder mehrere Kreditinstitute, dem in der Urkunde genannten Zahlungsempfänger eine bestimmte Geldsumme als Barauszahlung zur Verfügung zu stellen.
KreditgeberDer Kreditgeber ist eine natürliche oder juristische Person, die einen Kredit an den Kreditnehmer gewährt. Im Gesetz wird von Darlehensgeber gesprochen (§§ 491 ff. BGB), weitere Bezeichnung ist Gläubiger.
KreditinstitutEin Kreditinstitut oder Geldinstitut (englisch credit institution) ist ein Unternehmen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In Deutschland ist dies die Legaldefinition in § 1 Kreditwesengesetz (KWG), so dass das alleinige Betreiben von Bankgeschäften genügt. Die Gesamtheit aller Kreditinstitute sowie die gesetzlichen oder sonstigen Regelungen werden unter dem Begriff Bankensystem, auch Bank- oder Kreditwesen, zusammengefasst.
KreditlaufzeitKreditlaufzeit oder einfach Laufzeit ist die Zeitspanne zwischen Begründung der Kreditschuld und ihrer Fälligkeit. Kredite werden banküblich befristet, wobei die Laufzeit mit den Tilgungs- und Liquiditätsmöglichkeiten des Kreditnehmers in Einklang stehen muss. Die Tilgungen, unterschieden nach Raten- oder Annuitätentilgung, werden mit ihrer Höhe, Fälligkeit und Zahlungsform angegeben. Am Ende der vereinbarten Kreditlaufzeit ist der Kredit nebst aller übrigen Nebenleistungen zur Rückzahlung fällig, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch den Kreditgeber bedarf. 
KreditlinienAls Kreditlinie (oder Kreditrahmen, Kreditfazilität) wird im Bankwesen die betragsmäßige Obergrenze bezeichnet, bis zu der ein Kreditnehmer eine bestimmte Kreditart in Anspruch nehmen darf.
KreditnehmerKreditnehmer sind natürliche oder juristische Personen (des privaten oder öffentlichen Rechts), die Kredite bei Kreditinstituten oder anderen Kreditgebern aufnehmen und sich dabei vertraglich zur Kreditrückzahlung gegen Kreditzins verpflichten.
KreditnehmereinheitKreditnehmereinheit (KN-Einheit) ist ein Begriff aus dem Kreditwesen, mit dem die gesetzlich vorgeschriebene Zusammenfassung von eigentlich rechtlich und/oder wirtschaftlich voneinander unabhängigen Kreditnehmern bei einem Kreditinstitut zu einem einzigen, hypothetischen Kreditnehmer für Zwecke des Millionenkreditwesens nach § 14 KWG beschrieben wird.
KreditorEin Kreditor (lateinisch credere „glauben, anvertrauen“) ist im deutschen Rechnungswesen der Gläubiger von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Man nennt ihn Kreditor, weil er als Lieferant oder Dienstleister die Risiken eines Kreditgebers übernimmt. Komplementärbegriff ist der Debitor.
KreditrisikoKreditrisiko, Adressrisiko oder Adressenausfallrisiko ist ein im Kreditwesen verwendeter Begriff, worunter allgemein die Gefahr verstanden wird, dass ein Kreditnehmer die ihm gewährten Kredite nicht oder nicht vollständig vertragsgemäß zurückzahlen kann oder will. Allgemein ist das Kreditrisiko für Kreditinstitute die bedeutendste Risikoart. Außerhalb des Kreditwesens wird synonym vom Debitorenrisiko gesprochen.
KreditsicherungKreditsicherung (auch Kreditsicherheit) bezweckt die Absicherung eines Kreditrisikos durch Sachen, Rechte oder durch die Bonität von anderen Unternehmen oder Personen. Durch Kreditsicherheiten beabsichtigt der Gläubiger einer Forderung, dass diese insolvenzsicher wird für den Fall, dass der Schuldner selbst die Tilgung und/oder Zinsen ganz oder teilweise nicht mehr erbringen kann. Das Gegenteil sind Blankokredite.
KreditversicherungUnter einer Kreditversicherung wird die Versicherung des Lieferantenkredits verstanden. Sie umfasst jedoch nicht Kredite wie Immobilienfinanzierungen oder Bankkredite. Diese werden gemeinhin als Restschuldversicherung oder Kreditausfallversicherung bezeichnet.

Es gibt verschiedene Arten von Kreditversicherungen. Die bekannteste ist die Warenkreditversicherung, die eine Kreditversicherung im engeren Sinne darstellt, da der Versicherungsnehmer auch der Begünstigte im Schadensfall ist. Kreditversicherungen im weiteren Sinne sind die Vertrauensschadenversicherung und die Kautionsversicherung.

Bei der Warenkreditversicherung (Synonym: Delkredere-Versicherung oder Forderungsausfallversicherung) ist der Ausfall von Forderungen bei Warenlieferungen oder Dienstleistungen Gegenstand des Versicherungsschutzes, weshalb sich in den letzten Jahren immer mehr der Begriff Forderungsausfallversicherung etabliert hat. Hier sichert sich der Kreditgeber ab.
KreditvertragKreditvertrag oder Darlehensvertrag (englisch loan agreement) ist insbesondere im Kreditwesen ein Vertrag zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer über die Gewährung eines bestimmten Kredits.
KreditvertragsbestandteileNeben der Auszahlungsverpflichtung des Kreditgebers und der Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers als Hauptpflichten beinhaltet der Kreditvertrag eine Vielzahl weiterer Vertragsbestandteile, Abreden und Klarstellungen, die zumeist durch den Kreditnehmer zu erfüllen oder zu beachten sind.
Kreditwesengesetz (KWG)Kreditwesengesetz (KWG) ist ein Gesetz in Deutschland, dessen Gesetzeszweck in der Marktregulierung und Marktordnung des Kreditwesens besteht. Das KWG gilt für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a S. 1, Abs. 1b). Hauptzwecke des KWG sind:

(i) die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft
(ii) der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen.
KreditwürdigkeitBonität (von lateinisch bona, „Vermögen“, hieraus lateinisch bonitas „Vortrefflichkeit“) oder Kreditwürdigkeit ist in der Finanzwirtschaft die Fähigkeit eines Wirtschaftssubjekts (natürliche Personen, Unternehmen oder Staaten mit ihren Untergliederungen), die aufgenommenen Schulden zurückzahlen zu können (wirtschaftliche Bonität) und der Wille, diese zurückzuzahlen (Zahlungswilligkeit). Bei Emittenten von Wertpapieren wird unter Bonität die Fähigkeit verstanden, die Emission nebst Zinsen zu bedienen und zu tilgen. Daraus ableitbar ist die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Kreditnehmer in der Lage und willens sein wird, die erforderlichen Rückzahlungen zu leisten.
KreditzinsenDie anfallenden Kreditzinsen und im Zusammenhang mit der Kreditgewährung anfallende Gebühren werden zusammen mit ihrer Fälligkeit und Zahlungsform angegeben. 
KriegswaffenkontrollgesetzAusführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) regelt die Herstellung, die Überlassung, das Inverkehrbringen, den Erwerb und auch den Transport von Gegenständen, Stoffen und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind. Die Genehmigungsbehörde ist hierbei vor allem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Daneben kontrolliert auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ein- und Ausfuhr von Kriegswaffen, beispielsweise durch regelmäßige Einsicht in die Kriegswaffenbücher.

Für den Export benötigt man eine Ausfuhrgenehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe. Diese Strafen fallen deutlich gravierender aus als die des Außenwirtschaftsgesetzes und beinhalten Freiheitsstrafen (bis 5 Jahre).

Von den Bestimmungen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf dem Gebiet der reinen und angewandten Wissenschaft dienen
KT-RisikoDas „KT-Risiko“  bezeichnet das gleichzeitige Auftreten eines Konvertierungs- und Transferrisikos.
KTZM-RisikoDas „KTZM-Risiko“ Es ist eine alternative Bezeichnung für Länderrisiken (Konvertierungs-, Transfer- und Zahlungsrisiko sowie  Moratorium).
KUKEKUKE ist die polnische Exportkreditversicherung. 
KWGsiehe Kreditwesengesetz
KYCsiehe Know your customer

Von Ladeschein bis Luftfrachtbrief.

LadescheinEin Ladeschein ist ein in der Binnenschifffahrt verwendetes Wertpapier, in welchem sich der Frachtführer verpflichtet, das Frachtgut an denjenigen herauszugeben, der ihm den Ladeschein vorlegt (also an denjenigen, der den Ladeschein im Besitz hat).
LagervertragDer Lagervertrag ist im deutschen Recht in den § 467 bis § 475h HGB geregelt. Es handelt sich um ein spezialgesetzlich geregeltes unternehmerisches Verwahrgeschäft. Er ist abzugrenzen vom Mietvertrag (§ 535 ff. BGB), von der Verwahrung (§ 688 ff. BGB) und von der transportbedingten Zwischenlagerung.
LänderrisikoDas Länderrisiko (englisch country risk) bezeichnet in der Außenwirtschaft die speziellen Verlustrisiken, denen ein Gläubiger oder Unternehmer ausgesetzt ist, etwa aus dem Export/Import, Investitionen oder aus Finanzprodukten von Kreditinstituten, welche die Durchsetzung von Forderungen gegenüber ausländischen Vertragspartnern bzw. den Kapitaleinsatz und erwartete Gewinne bedrohen. Krisensituationen können ein Land zwingen, vereinbarte Zins- und Tilgungsleistungen des Staates selbst oder dort ansässiger Schuldner ganz oder teilweise ausfallen zu lassen. Dies schließt die mangelnde Erfüllung von Verpflichtungen aus Wertpapieren aller Art oder Derivaten ein.
LeasingLeasing (von englisch to lease ‚mieten‘, ‚pachten‘) ist im zivilrechtlichen Sinn ein Nutzungsüberlassungsvertrag oder ein atypischer Mietvertrag. Der Begriff hat in der öffentlichen Kommunikation jedoch überwiegend eine umfassendere Bedeutung als Finanzierungsalternative, bei der das Leasingobjekt vom Leasinggeber beschafft und finanziert wird und dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts zur Nutzung überlassen wird. Eine einheitliche Definition des Begriffs Leasing gibt es jedoch weder in der Wirtschaftspraxis noch in der Literatur.
Legal OpinionIn einer „Legal Opinion“ (Rechtsgutachten) wird von  Juristen nachgewiesen, daß ein Darlehensvertrag ordnungsgemäß zustandegekommen ist und rechtsverbindliche und gegenüber dem Darlehensnehmer durchsetzbare Verpflichtungen des Darlehensnehmers begründet sind. Die Aussagen des Gutachtens sind durch entsprechende Dokumente (z.B.Aufsichtsratsbeschluß zur Genehmigung der Kreditaufnahme, Auszüge aus Gesetzen, Satzung des Darlehensnehmers,  etc.) zu belegen.  Die Rechtswirksamkeit eventueller Sicherheiten (z.B. Zahlungsgarantien, dingliche Sicherheiten) ist ebenfalls durch eine Legal Opinion zu bestätigen. Die Vorlage ordnungsgemäßer Rechtsgutachten / Legal opinions ist eine Voraussetzung für die Auszahlung eines Darlehens. 
Letter of CreditDas Akkreditiv (englisch Commercial letter of credit CLC oder englisch Letter of credit L/C) ist im Außenhandel ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Verpflichtung eines Kreditinstituts, nach Weisungen des Auftraggebers bei Vorlage bestimmter Dokumente innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Zahlung an einen bestimmten Zahlungsempfänger zu leisten.
LIBORLondon Interbank Offered Rate („Londoner Interbanken-Angebotszins“; Abkürzung: Libor oder LIBOR) ist ein in London an allen Bankarbeitstagen unter bestimmten Bedingungen ermittelter Referenzzinssatz, der unter anderem als Grundlage für die Berechnung des Kreditzinses herangezogen wird.
LieferantEin Lieferant versorgt einen Abnehmer mit Waren oder Dienstleistungen. Der Ausdruck ist mit dem französischen livrer verwandt und stammt aus dem 16. Jahrhundert. In der Buchhaltung ist der Lieferant ein Kreditor, dem Zahlungen geschuldet werden, während einem die eigenen Kunden als Debitoren Zahlungen zu leisten haben.
LieferantenkreditLieferantenkredit (oder Warenkredit, Handelskredit) ist ein Kredit, den ein Lieferant (Kreditor) seinen Kunden (Debitoren) durch Gewährung eines Zahlungsziels für die Begleichung seiner Rechnung einräumt. Dieser Kredit stellt eine Form der Finanzierung des Warenumschlags dar. Für die vorfristige Zahlung innerhalb einer Skontofrist wird als Preisnachlass ein Skonto gewährt. Gegensatz ist der Kundenkredit.
liefergebundener Finanzkreditsiehe Finanzkredit
LiquiditätDer Begriff Liquidität (von lateinisch liquidus, „flüssig“) bezeichnet in seiner allgemeinen Bedeutung die Fähigkeit, im Markt ein Wirtschaftsgut schnell gegen ein anderes zu tauschen. Mit Ausnahme des Tauschmarktes ist mindestens eines der beiden Wirtschaftsgüter ein geldwertes Zahlungsmittel. Liquidität bezeichnet deshalb auch die Verfügbarkeit über genügend Zahlungsmittel. Neben dieser Verfügbarkeit muss aber auch ein Tauschpartner gefunden werden, welcher die gewünschte Transaktion gegen Geld abwickelt.
Lokale KostenBei den „lokalen Kosten“ bzw. „örtlichen Kosten“ handelt es sich um Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen aus dem Bestellerland, die für die Realisierung des im Ausfuhrvertrag vereinbarten Vorhabens erforderlich sind. Gemäß OECD-Konsensus können lokale Kosten nur bis zur Höhe der An- und Zwischenzahlungen zu Kreditbedingungen von Hermes in Deckung genommen werden. 
LokalwährungsfinanzierungLokalwährungsfinanzierungen werden vor allem dann nachgefragt, wenn der Importeur seine Einnahmen überwiegend in seiner Landeswährung (lokalen Währung) erzielt. Die Rückführung von Exportkrediten wird für ausländische Schudner damit berechenbarer, weil keine Schwankungen des Wechselkurses mehr berücksichtigt werden müssen. Das währungsbedingte Ausfallrisiko sinkt.

Allerdings wird damit das  Währungsrisiko auf den Kreditgeber verlagert. Wenn die finanzierende Bank den Kredit nicht aus Mitteln einer eigenen Filiale vor Ort zur Verfügung stellen kann, müssen Finanzinstrumente zur Absicherung von Kursrisiken genutzt werden.
Loss Given DefaultDie Ausfallverlustquote, auch englisch als Loss Given Default (Abkürzung LGD) bezeichnet, ist im Bankwesen ein bankenaufsichts­rechtlicher Risikoparameter zur Messung der Kreditrisiken.
LuftfrachtbriefUnter einem Luftfrachtbrief (engl. Air Waybill, AWB) versteht man eine Urkunde, die zur Bestätigung der Menge, des äußeren Erscheinungsbildes und teilweise des Inhalts der übernommenen Luftfracht dient (Details sind abhängig von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen oder den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen: national BRD nach §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB); international: Montrealer Übereinkommen 1999. Ergänzend sind Vereinbarungen heranzuziehen, die von den Verbänden vorgegeben werden, z. B. die IATA-Transportbestimmungen).

Der Luftfrachtbrief „ersetzt“ die Funktionen der Empfangsbestätigung durch die Fluggesellschaft, der Warenbegleit- und Sperrpapiere und stellt kein Warenwertpapier dar.