Von V wie "variabler Zins" bis Z wie "zweifelhafte Forderung"
Von variabler Zins bis Vorfinanzierung.
variabler Zins | Ein variabler Zins ist ein sich an die aktuelle Marktlage anpassender Zins. Unzulässig sind bei Verträgen mit variablen Zinsen willkürliche Zinsgestaltungen. Es ist vielmehr vertraglich ein Referenzzinssatz festzulegen, der die individuelle Vertragsgestaltung berücksichtigt und in öffentlichen Medien zugänglich ist. Dabei bietet sich die Zeitreihen-Datenbank der Deutschen Bundesbank an. |
Veritätsrisiko | sieehe Forfaitierung |
Verpflichtungserklärung | Für die Gewährung einer Finanzkreditdeckung setzt Euler Hermes die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch den Exporteur voraus. Diese beinhaltet u.a. die Verpflichtung des Exporteurs, den Bund unter bestimmten Umständen von seiner Entschädigungspflicht gegenüber der Bank aus der Finanzkreditdeckung freizustellen sowie bestimmte Informationspflichten hinsichtlich des Liefergeschäftes und seiner Abwicklung. Das Erfordernis der Verpflichtungserklärung basiert auf dem Zusammenhang zwischen dem Ausfuhrgeschäft und dem Finanzkredit. Euler Hermes verlangt daher die Verpflichtungserklärung auch dann, wenn der Exporteur selbst keine Ausfuhr- oder Fabrikationsrisikodeckung beantragt. |
Verschiffung | Verschiffung bezeichnet den Transport von Waren, bzw. Frachtgut (z.B. Rohstoffe, Bodenschätze, Erzeugnisse der Schwerindustrie, sonstige Waren und Massengüter sowie insbesondere in Containern) per Schiff auf transporttauglichen Wasserstraßen (Flüssen, Kanälen), Seen, Meeren und Ozeanen. |
Versicherer | Ein Versicherer (auch: Versicherungsbetrieb, veraltet Assekuradeur), umgangssprachlich Versicherung, ist die Partei eines Versicherungsvertrages, die Versicherungsschutz gewährt. In einem Versicherungsvertrag können mehrere Parteien Versicherer sein (Mitversicherung). Die Partei, der Versicherungsschutz gewährt wird, die also Versicherung nimmt, ist der Versicherungsnehmer. |
Vertragserfüllungsbürgschaft | Vertragserfüllungsbürgschaft (engl. performance bond) ist im Bankwesen ein Avalkredit, bei welchem die haftende Bank sicherstellt, dass ein Vertragspartner (Bankkunde) seine aus einem Vertrag gegenüber einem Dritten übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. |
Vorauszahlung | Vorkasse (auch Vorauskasse oder Vorauszahlung) ist eine Zahlungsbedingung, die – entgegen den bei Kaufverträgen allgemein gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen – vom Käufer zunächst eine Zahlung des Kaufpreises verlangt, bevor der Verkäufer mit der vertraglichen Warenlieferung oder zugesicherten Dienstleistung beginnt. |
Vorfinanzierung | Vorfinanzierung ist im Bankwesen die Bezeichnung für eine meist kurzfristig angelegte Finanzierungsart, die zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die endgültige Finanzierung noch nicht sichergestellt ist. |
Von Währungsrisiko bis Wirtschaftssanktionen.
Währungsrisiko | Als Wechselkursunsicherheit (auch Wechselkursrisiko) bezeichnet man in den Wirtschaftswissenschaften die aus der Unsicherheit über zukünftige Wechselkursentwicklungen entstehenden Risiken. Wechselkursunsicherheiten erhöhen die Transaktionskosten für Investoren, Unternehmer und Konsumenten und behindern so den internationalen Güter- und Kapitalverkehr. Die Unsicherheit bezüglich des Wechselkurses ist umso größer, je stärker die zu beobachtende Wechselkursvolatilität ist bzw. je weiter in der Zukunft die geplante Ausgabe in einer Fremdwährung liegt. |
Ware | Eine Ware im Sinne der Wirtschaftswissenschaften ist ein materielles Wirtschaftsgut, welches Gegenstand des Warenhandels ist und als Gegenstand des Warenumsatzes in Betracht kommt. |
Wechsel | Ein Wechsel (im 16. Jahrhundert verkürzt aus Wechselbrief) ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, an jenen oder an einen Dritten (Begünstigter, Remittent) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Ein akzeptierter Wechsel („gezogen“ und mit Unterschrift des Bezogenen) wird Akzept genannt. Der Wechsel ist eine Urkunde und ein „geborenes Orderpapier“. Er wird daher nur mittels Indossament übertragen. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden. Das Bestehen, die Fälligkeit und die Durchsetzbarkeit der Verpflichtungen aus einem Wechsel, die nach Annahme durch den Bezogenen entstehen, sind losgelöst von der Forderung aus dem Grundgeschäft, derentwegen der Wechsel geleistet wird (abstraktes Wertpapier). |
Wechselkurs | Der Wechselkurs ist der Preis einer Währung, ausgedrückt in einer anderen Währung. Der Markt, auf dem sich dieser Preis bildet, ist der Devisenmarkt. Der Wechselkurs ist volkswirtschaftlich sehr bedeutsam, da er zum Beispiel die internationale Wettbewerbsfähigkeit eines Währungsraumes beeinflusst (siehe Wechselkursmechanismus). Für Unternehmen und Anleger besteht durch die Wechselkursänderungen ein Risiko (Wechselkursunsicherheit), wenn Forderungen an eine Fremdwährung gebunden sind. |
Wechselkursrisiko | siehe Wechselkursunsicherheit |
Wechselkursunsicherheit | Als Wechselkursunsicherheit (auch Wechselkursrisiko) bezeichnet man in den Wirtschaftswissenschaften die aus der Unsicherheit über zukünftige Wechselkursentwicklungen entstehenden Risiken. Wechselkursunsicherheiten erhöhen die Transaktionskosten für Investoren, Unternehmer und Konsumenten und behindern so den internationalen Güter- und Kapitalverkehr. Die Unsicherheit bezüglich des Wechselkurses ist umso größer, je stärker die zu beobachtende Wechselkursvolatilität ist bzw. je weiter in der Zukunft die geplante Ausgabe in einer Fremdwährung liegt. |
Wechselkursversicherung | siehe Hedgegeschäft |
Weltbank | Die Weltbank (engl. World Bank) bezeichnet im weiten Sinne die in Washington, D.C. (USA) angesiedelte Weltbankgruppe, eine multinationale Entwicklungsbank. Die Weltbankgruppe hatte ursprünglich den Zweck, den Wiederaufbau der vom Zweiten Weltkrieg verwüsteten Staaten zu finanzieren. |
Widerrufliches Akkreditiv | Nach der Art der Verpflichtung (Art. 6b ERA 600) können folgende Akkreditivarten unterschieden werden: 1. widerrufliches Akkreditiv (englisch revocable letter of credit): Schuldversprechen mit auflösender Bedingung gemäß Art. 8 ERA 600, wonach die Akkreditivbank ihr Zahlungsversprechen jederzeit bis zur Annahme der Dokumente durch die Akkreditivstelle ändern oder annullieren kann. Es bietet für den Exporteur keine hinreichende Absicherung, so dass es selten vorkommt. 2. unwiderrufliches Akkreditiv (englisch irrevocable letter of credit): dauerhaftes selbständiges Schuldversprechen einer Bank zur Zahlung nach Art. 9a ERA 600. 2a) unbestätigtes Akkreditiv (englisch non-confirmed letter of credit): ist eine bloße Ankündigung der Akkreditiveröffnung, 2b) bestätigtes Akkreditiv (englisch confirmed letter of credit): Die bestätigende Bank verpflichtet sich hierdurch bei Vorlage akkreditivkonformer Dokumente, dem Exporteur – anstelle der Bank des Importeurs – Zahlung zu leisten, wenn die Bank des Importeurs nicht innerhalb einer Karenzzeit (oft 10-30 Bankarbeitstage) den Gegenwert anschafft. |
Wirtschaftliches Risiko | siehe politische Risiken |
Wirtschaftssanktion | Wirtschaftssanktionen sind alle Versuche der Einflussnahme auf das Verhalten anderer Staaten mittels wirtschaftlicher Instrumente. Diese versuchte Einflussnahme erfolgt über eine – wirkliche oder perzipierte – Veränderung der Kosten/Nutzen-Relationen alternativer Verhaltensweisen. |
X-Tron | X-Tron ist das Online-Portal Deutschlands für exportstarke Unternehmen. Es richtet sich speziell an deutsche KMU und die Exportindustrie. Über das X-Tron-Vermittlungsportal wird den Exporteuren eine passende Trade Finance bzw. Exportfinanzierung vermittelt. Zunächst werden Akkreditivbestätigungen und Bestellerkredite vermittelt. Das Vermittlungsangebot soll schnell ausgeweitet werden. |
Von Zahlungsbedingung bis zweifelhafte Forderung.
Zahlungsbedingung | Zahlungsbedingungen (auch Zahlungskonditionen; englisch terms of payment) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Zahlung der Geldschulden von Zahlungspflichtigen bei Geschäften regeln. |
Zahlungsempfänger | Zahlungsempfänger (englisch payee) ist in der Wirtschaft ein Gläubiger, der eine Zahlung von einem Zahlungspflichtigen (Schuldner) erhält. |
Zahlungsgarantie | Die Zahlungsgarantie einer erstklassigen Bank oder des auländischen Staates stellt die übliche Form der Besicherung bei der Gewährung von gebundenen Finanzkrediten dar. Mit dieser Garantie verpflichtet sich der Grant unwiderruflich und vorbehaltlos gegenüber dem Kreditgeber, die garantierten Forderungen auf dessen erste Anforderung zu zahlen. |
Zahlungspflichtiger | Zahlungspflichtiger (englisch payer) ist in der Wirtschaft ein Schuldner, der zu einer Leistung in Geld an den Zahlungsempfänger (Gläubiger) verpflichtet ist. Dieser Anspruch des Gläubigers kann aus einem Schuldverhältnis oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung resultieren. |
Zahlungsrisiko | Das Zahlungsrisiko ist ein spezifisches Länderrisiko. Aufgrund staatlicher Eingriffe dürfen Zahlungswillige und -fähige Schuldner nicht zahlen. |
Zahlungssysteme | Als Zahlungsverfahren werden alle Formen und Prozesse der Übertragung von Eigentumsrechten an Zahlungsmitteln bezeichnet.[1] Alternativ wird auch von Bezahlverfahren, Zahlungssystemen oder Zahlungsinstrumenten gesprochen. Eine einheitliche Verwendung dieser Begriffe hat sich bislang nicht durchgesetzt. Das Spektrum der Zahlungsverfahren reicht von der einfachen Barzahlung an der Kasse bis hin zu innovativen elektronischen Lösungen (z. B. Mobile-Payment). |
Zahlungsunfähigkeit | Die Zahlungsunfähigkeit ist ein feststehender Rechtsbegriff und beschreibt die Unfähigkeit eines Schuldners, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Insolvenzordnung). Sie verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit zur Stellung eines Antrages auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ist gleichzeitig ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§ 15a, § 17 InsO). |
Zahlungsverzug | Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese Verzögerung zu vertreten hat. Im Falle einer Geldforderung spricht man (insbesondere außerhalb der Rechtswissenschaft) auch vom Zahlungsverzug. Im deutschen Recht ist der Schuldnerverzug im BGB geregelt; maßgeblich sind die § 280 Abs. 1 und 2, § 286 ff. BGB. |
Zahlungsziel | Zahlungsziel wird eine vom allgemeinen Kaufvertragsrecht abweichende Zahlungsbedingung genannt, durch die der Lieferant seinem Kunden beim Abschluss eines Kaufvertrages eine bestimmte Frist für die Zahlung einräumt (Zeitspanne zwischen Lieferung und Zahlung). |
Zinsberechnungsmethode | Zur korrekten Verwendung der Zinsformel bezüglich Tage t und Tageteiler T ist immer auch die Angabe der Zinsberechnungsmethode wichtig. Diese Usancen nennt man allgemein das Bankjahr. Darunter versteht man die Konvention, mit wie viel Tagen ein Jahr zu berechnen ist. Die Zinsberechnungsmethode gibt an, wie bei Laufzeiten unter einem Jahr zu verfahren ist. Es gibt folgende Methoden: (i) 30/360 (Deutsche Methode) Das Jahr wird mit 360 Tagen gerechnet, jeder Monat immer mit 30 Tagen. (ii) act/360 (Euromethode od. Französische Usance) Das Jahr wird mit 360 Tagen gerechnet, beim Monat zählen die tatsächlichen Tage (actual, deutsch klm ‚kalendermäßig‘). (iii) act/365 (Englische Methode) Das Jahr wird als kalendermäßiges Gemeinjahr mit 365 Tagen gerechnet, beim Monat zählen die tatsächlichen Tage (actual). (iv) act/act (tagegenaue Methode) Sowohl das Jahr als auch der Monat werden mit den tatsächlichen Tagen gerechnet (actual). Dabei wird die Zinsperiode aufgeteilt, wenn Schaltjahre enthalten sind, und für jeden Teil werden die zugehörigen Teiler verwendet. (Beispiel: 20. Dezember 2007 bis 20. Januar 2008: 31 Tage, aufgeteilt in 11 Tage / 365 und 20 Tage / 366). |
Zinsbindungsfrist | Zinsbindungsfrist wird im Bankwesen der Zeitraum genannt, für den der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz fest vereinbart wird (Festzinsdarlehen), ohne dass sich aktuelle Marktzinsveränderungen auf den vereinbarten Zins auswirken. Der Begriff wird bei Krediten verwendet, deren Gesamtlaufzeit die Dauer der Zinsbindungsfrist übersteigt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ist eine neue Zinsvereinbarung zu treffen. |
Zinsmarge | siehe Marge |
Zinssatz | Der Zinssatz, auch Zinsfuß, ist der in Prozent ausgedrückte Preis für geliehenes Kapital, also der Zins als Prozentangabe |
Zoll (Behörde) | Zollverwaltung, häufig auch der Zoll (französisch douane), ist eine umfassende Bezeichnung für eine oder mehrere (zumeist nationale) Behörden, die im Rahmen des Zollrechts ihre primären Aufgaben aus der Erhebung von Zoll- und Steuerabgaben sowie der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen. Daneben können je nach Staat besondere Aufgaben hinzukommen, beispielsweise in Deutschland und Österreich Bekämpfung der Schwarzarbeit, in Italien Aufgaben des allgemeinen Grenzschutzes oder in der Schweiz die Erhebung der Lenkungsabgaben, zum Beispiel auf flüchtige organische Verbindungen. |
Zug um Zug | m deutschen Schuldrecht bezeichnet der Begriff der Leistung Zug um Zug, dass der Schuldner dem Gläubiger nicht unbedingt verpflichtet ist, sondern der gegen ihn gerichtete Anspruch seinerseits von einer Leistung des Gläubigers abhängig ist. Bei einer Zug-um-Zug-Leistung sind Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses jeweils nur dann zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn auch die Gegenseite das Erforderliche getan, also beispielsweise ihre Leistung angeboten hat. Sinn und Zweck der Verpflichtung Zug um Zug besteht darin, dem einen am Güteraustausch Beteiligten einen Schutz davor zu gewähren, dass er seine Leistung erbringt, aber die Leistung des anderen nicht gleichzeitig erhält. |
Zusageprovision | Vom Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses bis zur vollständigen Auszahlung des Darlehens stellt der Kreditgeber dem Kreditnehmer für den noch nicht ausgezahlten Darlehensbetrag eine Zusageprovision in Rechnung. |
zweifelhafte Forderung | Zweifelhafte Forderungen ist ein Begriff aus dem Handelsrecht und dem Rechnungswesen, der die ungewisse Einbringlichkeit von Forderungen beschreibt. |