Zahlungsgarantie

Garantieformen im Außenhandel

Mit der Stellung einer Zahlungsgarantie verpflichtet sich eine Bank einem Dritten gegenüber, für einen bestimmten künftigen Erfolg einzustehen oder die Gewähr für einen künftigen, noch nicht entstandenen Schaden zu übernehmen. Für das Exportunternehmen empfiehlt sich eine Zahlungsgarantie, wenn ein Gläubiger (z.B. da importunternehmen) Sicherheiten für Verbindlichkeiten oder für versprochene Leistungen verlangt.

1. Bietungsgarantie („Bid Bond“)

Exportunternehmen (Bietende) sollen bei Projektausschreibungen an ihr Angebot für den fall der Zuschlagserteilung gebunden sein. Durch eine Bietungsgarantie verpflichtet sich eine Bank zur Zahlung einer Vertragsstrafe, die in den Bietungsbedingungen für den Fall vorgesehen ist, daß der Exporteur den Zuschlag nicht annimmt.

2. Anzahlungsgarantie („Advance Payment Bond“)

Exportunternehmen (Bietende) sollen bei Projektausschreibungen an ihr Angebot für den fall der Zuschlagserteilung gebunden sein. Durch eine Bietungsgarantie verpflichtet sich eine Bank zur Zahlung einer Vertragsstrafe, die in den Bietungsbedingungen für den Fall vorgesehen ist, daß der Exporteur den Zuschlag nicht annimmt.

Anzahlungsgarantien werden vor allem bei langen Liefer- und herstellungsfristen bzw. bei hohen Auftragswert oder Spezialanfertigungen verlangt. Die Anzahlungsgarantie kommt damit dem berechtigten Interesse des Importunternehmens auf Absicherung seiner erforderlichen Anzahlung nach. Die Höhe der Anzahlungsgarantie hängt von der vereinbarten Anzahlung ab und liegt i.d.R. zwischen 10 und 30% des Auftragswertes

3. Liefer- und Leistungsgarantie („Performance Bond“)

Bei der Lieferungsgarantie garantiert der Garant die leistungsgerechte Erfüllung des Vertrages und die termingerechte Lieferung. Bei Nichterfüllung, verspäteter Lieferung oder Schlechterfüllung bezahlt der Garant den Schadensersatz. Er garantiert also ein sonst evtl. vereinbarte Konventionalstrafe.

Die Liefer- und Leistungsgarantie beträgt i.d.R. bis zu 20% des Auftragswertes. In seltenen Fällen können aber auch Garantien bis zu 100% des Auftragswertes vorkommen. Die Laufzeit ist bei vertragsgerechter Ablieferung beendet. Der Vorteil für das Importunternehmen (Garantiebegünstigter) liegt vor allem in der Abstraktheit der Forderung, unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Exportunternehmens, d.h. kann der Exporteur nicht liefern, erhält der Importeur Schadensersatz vom Garanten.

4. Gewährleistungsgarantie („Performance Bond“)

Die Gewährleistungsgarantie kann in die Liefer- und Leistungsgarantie einbezogen werden, wie es häufig bei Industrieanlagen erfolgt. Isoliert betrachtet garantiert hier die Bank die technisch einwandfreie Ware (Investitionsgüter) und die vertragsgerechte Funktionstüchtigkeit während einer vereinbarten Gewährleistungszeit.

Mängel können oft noch nicht bei Lieferung festgestellt werden, sondern erst mit Gebrauch. Garantiefrist ist i.d.R. 6 Monate ab Betriebsbereitschaft der Anlage. Bis zu 20% des Auftragswerts leistet die Bank Schadensersatz, wenn die Mängel nicht ordnungsgemäß beseitigt werden. In der Praxis können sie entweder vom Exportunternehmen gestellt werden, wenn er volle Zahlung bereits bei Lieferung erhalten hat, oder vom Importunternehmen, wenn er einen teil des Kaufpreises so lange noch einbehält.